Stegordnung

§1
Stegordnung gilt für den Bereich der Steganlage, des Bootshauses, des Parkplatzes und der Zufahrt zum Parkplatz.

§2
Das Betreten der Steganlage ist nur Mitgliedern, deren Gästen und Gastliegern gestattet.
Unbefugten ist das Betreten verboten. Das Betreten der Steganlage geschieht auf eigene Gefahr.

§3
Die Anlagen des Klever Segelvereins e.V. dürfen nicht gewerblich genutzt werden.

§4
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und speziell der Takelwart üben alleinberechtigt
das Hausrecht auf der Steganlage aus.

§5
In Notsituationen ist jedes einzelne Vereinsmitglied weisungsbefugt.

§6
Die Erstellung des Stegbelegungsplanes geschieht durch den Takelwart. Ein Wechsel des Bootsliegeplatzes oder Belegung mit einer anderen Bootsgröße ist ohne seine schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

§7
Das Tor auf dem Zulaufsteg ist nach dem Passieren unverzüglich, vorsichtig und möglichst geräuschlos
zu schließen.

§8
Schlüssel zum Eingangstor Steganlage, Winterlager sowie zum Bootshaus verwaltet der Takelwart.

§9
Der Steg/Bootshaus/Winterlagerschlüssel darf grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden.
Soweit ausnahmsweise wichtige Gründe die Weitergabe des Schlüssels rechtfertigen ( z.B. Fremdarbeiten
am eigenen Boot, Überwachung des eigenen Bootes während Abwesenheit, o.ä. ), haftet auch das Mitglied
für alle Schäden, die der Dritte auf der Steganlage, an Vereinseigentum oder dort befestigten oder abgestellten Booten verursacht. Ein Verlust des Schlüssels ist sofort anzuzeigen

§10
Für die bei dem Takelwart erhältlichen Schlüssel, sind von Mitgliedern und per Boot anreisenden Gästen grundsätzlich 50,00 Euro für die Dauer der Überlassung als Sicherheit zu entrichten.

§11
Der Takelwart überwacht den Steg und ihre Befestigungen. Er veranlasst nach Unterrichtung des Vorstandes Reparaturen, sofern es sich um größere Maßnahmen handelt. Er weist die Steganlieger auf vernachlässigte Verpflichtungen hin. Er ist berechtigt, dem Stegbenutzer in besonderen Fällen einen anderen Liegeplatz zuzuweisen.

§12
Jeder Nutzer eines Liegeplatzes hat die von ihm benutzte Box, in ordnungsgemäße Zustand zu Halten. Erforderliche Instandsetzungen sind mit dem Takelwart zu besprechen.

§13
Die Boote an der Steganlagen sind so zu befestigen, dass ein Losreißen, Beschädigen des Steges oder des Nachbarliegers ausgeschlossen ist. Der Nutzer allein ist dafür verantwortlich, dass sein Boot ordnungsgemäß vertäut ist, so dass es auch bei extremen Witterungs- und Wasserverhältnissen sicher liegt und benachbarte Boote und Anlagen nicht beschädigt. Dies gilt ins besondere dann, wenn der Wasserstand so niedrig ist, dass das jeweilige Boot auf dem Grund aufliegt. Kommt der Boxennutzer dem nicht nach, gehen eventuelle Kosten zur Sicherung des Bootes/Steges zu seinen Lasten.

§14
Der Verein übernimmt für Schäden jedweder Art an Sachen oder Personen im Bereich des o.a. Stegbereiches keinerlei Haftung desgl. nicht der Grundstückseigentümer.

§15
Die Nutzung der Steganlage ist nur gestattet, wenn der Schiffseigner den Abschluss einer üblichen Wassersporthaftpflichtversicherung nachweisen kann, diese ist in Kopie dem Vorstand einzureichen.

§16
Ist der Boxeninhaber an der ständigen Überwachung seines Bootes durch Abwesenheit ( Reise, Krankheit
und dergl. ) verhindert, hat er eine sachkundige Person mit der Aufsicht über sein Boot zu beauftragen. Der Boxeninhaber hat dem Takelwart die Fernsprech-Nr. oder die Anschrift schriftlich mitzuteilen unter der er oder sein Beauftragter im Gefahrenfall schnell zu erreichen ist.

§ 17
Im Bereich der Boxensind nur handelsüblich Fender zu verwenden. Autoreifen sind grundsätzlich verboten.

§ 18
Die Durchführung von großen Reparaturen, Umbauten oder Neubauten sind im Bereich der Steganlage verboten. Unumgängliche Ausnahmen müssen vom Takelwart genehmigt werden.

§19
Jedes Mitglied hat darauf zu achten, dass das Eingangstor zur Steganlage stets verschlossen ist.

§20
Von den Mitglieder kann das Bootshaus gemietet werden. Hierzu ist, pro Anmietung, ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu entrichten. Terminabsprachen sind ausschließlich mit dem Takelwart zu treffen. Anschließend ist das Bootshaus zu reinigen.

§21
Unsere Gäste sind dem Ansehen des Klever Segelvereines entsprechend freundlich zu behandeln und über Versorgungsmöglichkeiten und Verpflichtungen aufzuklären.

§22
Der Takelwart, ersatzweise jedes anwesende Vorstandsmitglied, empfängt die mit Booten anreisenden Gäste und weist ihnen einen Liegeplatz zu, sofern noch eine Liegemöglichkeit vorhanden ist.

§23
Liegegebühren für Schiffe von Gästen werden vom Vorstand festgelegt.

§24
Evtl. Zahlungen von Gastliegern an den Stegen nimmt der Takelwart entgegen (z.B. Liegegebühren).

§25
Der Bootshausdienst sowie die Teamarbeit des laufenden Jahres werden durch den Takelwart koordiniert.

§26
Der Vorstand kann jederzeit ohne Angabe von Gründen, im Rahmen des Hausrechtes, Gastliegern die Stegbenutzung untersagen.

§27
Die Fahrgeschwindigkeit im Hafenbecken darf 5 km pro Stunde nicht überschreiten. Segelnde Boote sind hiervon ausgenommen.

§28
Das Befahren mit motorbetriebenen Sportbooten (Schlauchboote usw.) ist nur zum an- und ablegen sowie während des Trainingsbetriebes erlaubt.

§29
Jede Verunreinigung des Hafenwassers ist verboten.

§30
Unabhängig von Vorfahrtsregelungen auf dem Wasser, ist auf Sportbooten, speziell auf Ruderboote, Kanus, Qptis sowie Jollen Rücksicht zu nehmen.

§31
Die Behinderung des Trainings-Betriebes ist verboten.

§32
Der Parkplatzbereich darf nur im Schritttempo befahren werden.

§33
Verunreinigungen auf dem Parkplatz sind im Hinblick auf den Umweltschutz zu unterlassen. Vorgefundene Verunreinigungen sollten von jedem Mitglied beseitigt werden.

§34
Jeder Stegbenutzer hat sich so zu verhalten, dass durch ihn niemand geschädigt, behindert oder belästigt wird.

§35
Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Behälter und nur bis zu deren Fassungsvermögen gegeben werden. Das Ablegen von Abfällen neben den Behältern ist verboten. Für den Abtransport seines Sperrmülls hat jedes Mitglied selbst zu sorgen. Der Container ist hiervon freizuhalten.

§36
Hunde sind im Bereich der Steganlage erlaubt.